Hilfe für Schwangere in Not

Die Landesstiftung ist Zuweisungsempfänger der Bundessstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und verwaltet deren Mittel.

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ vom 6. April 1993 (Bundesgesetzblatt Seite 407) vergibt sie diese Gelder vollständig für ergänzende Hilfen an werdende Mütter, die sich in einer Notlage befinden und an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden.
Die Bundesstiftung bietet Hilfen für Aufwendungen an, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen.

Wann wird Schwangeren geholfen?

  • Wenn schwierige finanzielle Verhältnisse vorliegen.
  • Wenn alle privaten Hilfsmöglichkeiten und die gesetzlichen Leistungen ausgeschöpft wurden.
  • Wenn die Summe der monatlichen Brutto-Bezüge aller Haushaltsangehörigen sowie deren Vermögen die Grenzen der Abgabenordnung § 53 Nr. 2 nicht übersteigt.
  • Die wirtschaftliche Notlage ist bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und XII und nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Bescheide sind mit Beantragung von Leistungen beizufügen.

Wie wird geholfen?

Die Stiftungsmittel werden zweckgebunden vergeben zum Beispiel für:

  • Erstausstattung des Kindes
  • Umstandskleidung
  • Babyausstattung
  • kindgerechte Einrichtungen der Wohnung und ähnliches.

Die Hilfeleistung erfolgt durch Geldüberweisung direkt an die Schwangere. Tilgungsleistungen aus Mitteln der Bundesstiftung sind ausgeschlossen.

Wenn Sie nicht im Land Brandenburg leben, finden Sie auf der Homepage der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ Informationen zu den Hilfsangeboten in Ihrem Bundesland.

So können Sie unsere Hilfe beantragen:

In der Beratungsstelle werden Sie über die vorrangigen gesetzlichen Leistungen beraten. Die Beratungsstelle hilft Ihnen diese zu beantragen. Hier können Sie außerdem auch einen Stiftungsantrag für eine Babyerstausstattung stellen.

Die Beratungsstelle versendet Ihren Antrag an die Stiftung. Sie erhalten keine extra Eingangsbestätigung.

Ihr Antrag wird in der Stiftung bearbeitet. Die Entscheidung erhalten Sie per Post. Die Antragsbearbeitung kann zwischen 2-4 Monate dauern.

Ist Ihr Antrag fertig bearbeitet, erhalten Sie einen Brief von uns. Wurde Ihr Antrag positv entschieden, steht in diesem Brief, wieviel Geld Sie von uns erhalten und wofür. Fast zeitgleich ist auch das zugesagte Geld auf Ihrem Konto. Sie können nun die Babysachen einkaufen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Rechnungen, Quittungen und Belege ein Jahr aufheben müssen. Es kann vorkommen, dass die Stiftung Ihren Einkauf überprüft.

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes! Bitte denken Sie daran, dass Sie der Stiftung einen Geburtennachweis (z.B. eine Kopie der Geburtsurkunde) zusenden.