Transparenz

I. Der Vorstand und die Geschäftsstelle orientieren sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts bei ihrer Tätigkeit insbesondere an folgenden Grundsätzen:

  1. Sie verstehen sich als Treuhänder des in der Satzung formulierten Stifterwillens. Sie sind der Satzung verpflichtet und verwirklichen den Stiftungszweck nach bestem Wissen und Gewissen.
  2. Das in ihre Obhut gegebene Vermögen ist in seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu erhalten.
  3. Das Rechnungswesen bildet die wirtschaftliche Lage der Stiftung zeitnah, vollständig und sachlich richtig ab.
  4. Die Verwaltungsausgaben bewegen sich in einem angemessenen Rahmen.
  5. Sie anerkennen Transparenz als Ausdruck der Verantwortung von Stiftungen gegenüber der Gesellschaft und als ein Mittel zur Vertrauensbildung. Sie stellen daher der Öffentlichkeit in geeigneter Weise die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung (insbesondere über den Stiftungszweck, die Zweckerreichung im jeweils abgelaufenen Jahr und die Förderkriterien) zur Verfügung.
  6. Mitglieder des Vergabeausschusses sind grundsätzlich unabhängig von den für die operative Tätigkeit verantwortlichen Organen und werden von diesen umfassend und wahrheitsgemäß informiert.
  7. Die Stiftungsorgane sorgen für die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen, vor allem in Hinblick auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks, die Effizienz des Mitteleinsatzes und im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Hilfesuchenden sowie der Öffentlichkeit; sie fördern entsprechendes Verhalten der Mitarbeiterinnen.
  8. Die Mitarbeiterinnen betrachten Hilfesuchende als unverzichtbare Partner/innen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks. Anfragen sollten zeitnah beantwortet werden; über den Fortgang der Antragsbearbeitung sollte informiert werden.

II. Für den Vorstand und die Geschäftsstelle gilt, dass sich niemand bei Entscheidungen von eigennützigen Interessen leiten lässt. Insbesondere gilt:

  1. Sie legen die Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt unaufgefordert offen und verzichten von sich aus auf eine Beteiligung am Entscheidungsprozess, wenn dieser ihnen oder einer ihnen nahe stehenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Auch persönliche oder familiäre Beziehungen zu den Hilfesuchenden oder Dienstleistungsunternehmen werden offen kommuniziert.
  1. Sie verzichten auf vermögenswerte Vorteile, die ihnen von interessierter Seite verschafft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung nicht unmittelbar oder erst künftig zu erwarten ist.

Anlagerichtlinie der Stiftung „Hilfe für Familien in Not – Stiftung des Landes Brandenburg“

Für mehr Nachhaltigkeit

Stand: 20.06.2017

Präambel

Zweck der Stiftung ist es, gemäß § 2 der Satzung vom 4.12.1992, geändert am 14.12.2004 in Not geratenen Familien, alleinerziehenden Frauen und Männern sowie werdenden Müttern schnelle und auf den Einzelfall abgestimmte finanzielle Unterstützung zu gewähren.

§ 1    Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität sowie die notwendige Liquidität unter Beachtung von Nachhaltigkeits-, Umwelt- und Sozialverträglichkeitskriterien zu erreichen.

§ 2    Die Verwaltung des Vermögens soll dem Gedanken eines nachhaltigen, sozialen und umweltverträglichen Wirtschaftens entsprechen. Bei der Anlage in Aktien oder aktienähnlichen Wertpapieren sowie Anleihen sollen  Einzelanlagen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die folgenden Kriterien erfüllen, vermieden werden:

a) Verletzung von Menschenrechten;
b) Kinderarbeit;
c) Diskriminierung von Minderheiten;
d) Entwicklung, Produktion oder Vertrieb von Waffen;
e) Betreiben von Kernkraftwerken;
f) Produktion oder Vertrieb von pornografischem Material;
g) Produktion oder Vertrieb von Tabakwaren;

§ 3    Die Organe der Stiftung verfolgen die Rendite-, Ertrags- und Risikoentwicklung hinsichtlich Zielkonformität und prüfen, ob wichtige betriebs- oder marktspezifische Veränderungen eine Anpassung der Strategie erfordern.

Die Vermögensverwaltung kann im Rahmen einer Eigenverwaltung durch die Stiftung oder durch von der Stiftung beauftragte Dritte (Geldinstitution) erfolgen. Bei der Verwaltung ist Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten.

Satzung als PDF zum Download.

SATZUNG
der Stiftung „Hilfe für Familien in Not – Stiftung des Landes Brandenburg“
vom 4. Dezember 1992
geändert am 14. Dezember 2004
und am 14. März 2022

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Hilfe für Familien in Not – Stiftung des Landes Brandenburg“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Potsdam.

§ 2
Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der
Stiftung ist es, in Not geratenen Familien, alleinerziehenden Frauen und Männern sowie werdenden Müttern schnelle und auf den Einzelfall
abgestimmte finanzielle Unterstützung zu gewähren. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Mitteln der Stiftung an die in
Satz 2 genannten Personen. Dabei sind die Richtlinien für die Vergabe von Mitteln der Stiftung, die Bestandteil dieser Satzung sind, zu beachten.
(2) Die Hilfen dürfen nur Personen gewährt werden, die hilfsbedürftig im Sinne des § 53 der Abgabenordnung sind.
(3) Art und Höhe der Hilfen richten sich insbesondere nach der Bedürftigkeit im Einzelfall und der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Hilfe durch die Stiftung besteht nicht.

§ 3
Vermögen
(1) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Landes Brandenburg nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und durch Zustiftungen Dritter
aufgestockt werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. In einzelnen Geschäftsjahren kann zur Erfüllung des Stiftungszweckes auch das Vermögen selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die
Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse angezeigt erscheint, soweit der Stiftungsrat dies zuvor durch
besonderen Beschluss festgestellt hat.

§ 4
Stiftungsleistungen
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen grundsätzlich nur die Erträge des Stiftungsvermögens sowie hierfür bestimmte Zuwendungen oder Spenden
herangezogen werden.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Leistungen der Stiftung setzen voraus, dass eine Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Art und Höhe der
Leistungen richten sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat
2. der Vorstand
3. der Vergabeausschuss.
(2) Ein Mitglied eines Organs der Stiftung kann nicht zugleich einem anderen Organ
der Stiftung angehören.

§ 6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
1. Drei Vertretern oder Vertreterinnen des für Soziales und Familie zuständigen Ministeriums, einer oder eine davon als Vorsitzender oder als
Vorsitzende und einer oder eine als stellvertretenden Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzende,
2. einem Vertreter oder einer Vertreterin des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
3. einem Vertreter oder einer Vertreterin des für Jugend zuständigen Ministeriums.
4. einem Vertreter oder einer Vertreterin der kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg,
5. einem Vertreter oder einer Vertreterin der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Brandenburg,
6. ein durch den Landtag zu benennendes Mitglied, das selbst oder als Vertreter oder Vertreterin einer juristischen Person einen wesentlichen dauerhaften Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes leistet,
7. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände im Land Brandenburg,
(2) Für alle Mitglieder ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Stellvertretung erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Stiftungsrates wird von dem für Soziales und Familie zuständigen Minister oder von der für Soziales und Familie
zuständigen Ministerin für die Dauer von fünf Jahren berufen. Alle weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsrates werden auf
Vorschlag der entsendenden Stellen von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Auf Vorschlag der
entsendenden Stelle oder aus einem anderen wichtigen Grunde können Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder von dem Vorsitzenden oder der
Vorsitzenden abberufen werden. Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder des Stiftungsrates führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers oder der
Nachfolgerin weiter.
(4) Wird von einer der unter Absatz 1 Nummern 4. bis 7. genannten Institutionen kein Vertreter oder keine Vertreterin für den Stiftungsrat benannt, vermindert sich die Zahl der Stiftungsratsmitglieder für die Zeit der Abstinenz entsprechend.

§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter einer/einem Vorstandsvorsitzenden und einer/einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Die
Vorstandsmitglieder werden von dem/der für Soziales und Familie zuständigen Minister/in für die Dauer von fünf Jahren unter Zuweisung des Vorstandsvorsitzes und des stellvertretenden Vorstandsvorsitzes berufen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vom/von der für Soziales und Familie zuständigen Minister/in abberufen werden. Eine Wiederberufung ist möglich.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten je einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung, ist aber gegenüber dem Stiftungsrat rechenschaftspflichtig. Er hat
den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwendung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung
der Stellvertreter/die Stellvertreterin zu der Sitzung mit einer Frist von zehn Werktagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Mitglied des Vorstandes
den Verstoß rügt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden; bei dessen/deren Abwesenheit die des Stellvertreters/ der Stellvertreterin.
Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Telefax oder E-Mail verfasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser
Art der Beschlussfassung widerspricht.
(6) Der Vorstand bestellt die zur Geschäftsführung notwendigen Personen. Diesen kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Aufsicht und Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung.
(2) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über
1. die Anlage des Stiftungsvermögens,
2. die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes und die Entlastung des Vorstandes für die Jahresabschlussrechnung,
3. Satzungsänderungen einschließlich die Änderungen der Vergaberichtlinien,
4. die Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung.
(3) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Vergabeausschusses und bestimmt deren Aufgaben gemäß § 12.
(4) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, zumindest jedoch einmal im Jahr auf Einladung des oder der Vorsitzenden zusammen.
(5) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Einberufung des Stiftungsrates
(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Stiftungsrat nach Bedarf schriftlich mit einer Tagesordnung ein und leitet die Sitzungen. Die Einberufung
muss erfolgen, wenn wenigstens vier Mitglieder des Stiftungsrates dies beantragen. Zwischen Einberufung (Zugang) und Sitzung muss wenigstens der
Zeitraum einer Woche liegen. Die Frist kann verkürzt werden, wenn eine ordnungsgemäße Ladung gewahrt ist und kein Widerspruch erhoben wurde.
(2) Zu den Sitzungen ist ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Vergabeausschusses einzuladen.

§ 10
Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die abwesenden Mitglieder sind von den Beschlüssen zu
unterrichten.
(2) Der Stiftungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des
Stellvertreters oder der Stellvertreterin. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen. Beschlüsse des Stiftungsrates können auch im
schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Telefax oder E-Mail verfasst werden, sofern kein Stiftungsratsmitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht
und die Beschlüsse nicht Regelungen des § 10(3) betreffen.
(3) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, einschließlich der Vergaberichtlinien und des Stiftungszwecks, die Aufhebung der Stiftung oder
die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Mehrheit von wenigstens 3/4 aller Mitglieder des Stiftungsrates.
(4) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über
die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 11
Vergabeausschuss
(1) Die Stiftungsleistungen werden von dem Vergabeausschuss entsprechend den verfügbaren Stiftungsmitteln und den Vergaberichtlinien grundsätzlich auf
schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise des Vergabeausschusses werden vom Stiftungsrat festgelegt.

§ 12
Vergabe der Stiftungsleistungen
(1) Die Stellen, bei denen Anträge auf Stiftungsleistungen entsprechend dem Stiftungszweck nach § 2 Absatz 1 gestellt werden können, werden vom
Stiftungsrat in Vergaberichtlinien festgelegt.
(2) Die in den Vergaberichtlinien festgelegten Stellen leiten den Antrag entsprechend den Vergaberichtlinien an die Geschäftsstelle der Stiftung weiter. Über den Antrag entscheidet der Vergabeausschuss. Der kann die Entscheidung in bestimmten Fällen den antragannehmenden Stellen übertragen.

§ 13
Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht für das abgelaufene Jahr, der Jahresbericht über die Erfüllung des
Stiftungszweckes sowie eine Erklärung über die Bestandserhaltung des Stiftungsvermögens sind bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und nach
Entlastung durch den Stiftungsrat der Stiftungsbehörde vorzulegen.

§ 14
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind für die Stiftung ehrenamtlich tätig. Sie haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Vorstand erhält eine Erstattung der im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallenden Sachkosten. Der Stiftungsrat kann hierfür eine Pauschale festlegen.

§ 15
Aufhebung
Die Stiftung ist aufzuheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr gesichert ist.

§ 16
Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Brandenburg, das es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden hat.

§ 17
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jede Änderung u. a. der Zusammensetzung eines Stiftungsorgans unverzüglich
anzuzeigen, die Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der
Stiftungsbehörde.