Hilfe für Schwangere in Not

Die Landesstiftung ist Zuweisungsempfänger der Bundessstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und verwaltet deren Mittel.

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ vom 6. April 1993 (Bundesgesetzblatt Seite 407) vergibt sie diese Gelder vollständig für ergänzende Hilfen an werdende Mütter, die sich in einer Notlage befinden und an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden.
Die Bundesstiftung bietet Hilfen für Aufwendungen an, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen.

Wann wird Schwangeren geholfen?

  • Wenn schwierige finanzielle Verhältnisse vorliegen.
  • Wenn alle privaten Hilfsmöglichkeiten und die gesetzlichen Leistungen ausgeschöpft wurden.
  • Wenn die Summe der monatlichen Brutto-Bezüge aller Haushaltsangehörigen sowie deren Vermögen die Grenzen der Abgabenordnung § 53 Nr. 2 nicht übersteigt.
  • Die wirtschaftliche Notlage ist bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und XII und nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Bescheide sind mit Beantragung von Leistungen beizufügen.

Wie wird geholfen?

Die Stiftungsmittel werden zweckgebunden vergeben zum Beispiel für:

  • Erstausstattung des Kindes
  • Umstandskleidung
  • Babyausstattung
  • kindgerechte Einrichtungen der Wohnung und ähnliches.

Die Hilfeleistung erfolgt durch Geldüberweisung direkt an die Schwangere. Tilgungsleistungen aus Mitteln der Bundesstiftung sind ausgeschlossen.

Wenn Sie nicht im Land Brandenburg leben, finden Sie auf der Homepage der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ Informationen zu den Hilfsangeboten in Ihrem Bundesland.